Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr
StufAVO-Feu NRW§ 1 Ziel der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildung dient dem Ziel, die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderliche handwerkliche Vorausbildung zu vermitteln.